Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotostudios
FotoWerk Ristau, Pastetten OT Harthofen, Stand 2012
Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle den Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird. Eventuell vorliegenden AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von den Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Dazu zählen Negative, Papierbilder oder elektronische Dateien in jeder Form.
Urheberrecht
1. Den Fotografen steht das Urheberrecht an den fotografischen Produkten nach Maßgabe des Urheberrechts zu.
2. Die von den Fotografen hergestellten Produkte sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Übertragen die Fotografen Nutzungsrechte an ihren Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Fotohonorars an den Auftraggeber über.
5. Der Besteller eines fotografischen Produktes i. S. des § 60 UrhG hat kein Recht, dieses Produkt zu vervielfältigen oder/und zu verbreiten, wenn die entsprechenden Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind. Diese Übertragung bedarf immer der Schriftform. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der fotografischen Werke können die Fotografen darauf bestehen als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts zur Namensnennung berechtigt die Fotografen zum Schadenersatz.
Vergütung und Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Verbrauchern gilt die aktuelle Preisliste. Diese Endpreise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Auftragserweiterungen, die bei der Festlegung des Angebots nicht eingeschlossen waren, haben Mehrkosten zu Folge, die zusätzlich berechnet werden.
3. Bei Abholung der beauftragten Fotografien ist auch die Rechnung zu begleichen, wenn vorher nichts anderes vereinbart wurde. Bei Lieferung gegen Rechnung ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Den Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Fotografen.
5. Hat der Auftraggeber den Fotografen keine ausdrückliche Weisungen („freie Hand“) hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder (Dateien), Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der verwendeten foto- und PC-technischen Hilfsmittel gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung oder der künstlerischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er entstehende Mehrkosten zu tragen. Die Fotografen behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haften die Fotografen für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haften die Fotografen – wenn nichts anderes vereinbart wurde – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Die Fotografen verwahren die Negative oder Daten sorgfältig. Sie sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihnen aufbewahrte Negative oder Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Negative oder Daten von Passbildern und einfachen Bewerbungsbildern können bereits nach einem Jahr vernichtet werden. Die Fotografen können den Auftraggeber vor Vernichtung der Negative und Daten benachrichtigen und die Arbeiten zum Kauf anbieten. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
3. Die Fotografen haften für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers des Fotomaterials. Negative und Datenmaterial werden nach dem Stand der Technik aufbewahrt und gesichert. Für Datenverluste oder -verfälschungen aufgrund von den Fotografen nicht zu vertretender technischer Defekte oder Unglücksfälle kann keine Haftung übernommen werden.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
5. Bei Nachbestellungen sind technisch bedingt kleine Farbabweichungen unvermeidlich. Sie begründen keinen Reklamationsanspruch des Auftraggebers.
6. Beanstandungen kann der Auftraggeber nur innerhalb von 5 Arbeitstagen geltend machen. Danach können Reklamationen nicht mehr anerkannt werden. Unbeachtlich davon bleiben nicht offensichtliche Mängel. Hierfür gilt eine Frist von einem Jahr.
Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmenobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, sind die Fotografen berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografen nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografen entsprechend, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhalten die Fotografen auch für die Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass den Fotografen kein Schaden entstanden ist. Fällt ein fest gebuchter Fototermin durch nicht zu vertretende Gründe durch die Fotografen aus, können vom Auftraggeber mindestens 50% des vereinbarten Honorars gefordert werden. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers können die Fotografen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Fotoarbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von den Fotografen bestätigt worden sind. Die Fotografen haften bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografen verpflichten sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografen auf Datenträgern aller Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, sofern dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Mit der Einräumung des Nutzungsrechts ist nicht automatisch die unentgeltliche Überlassung der Dateien verbunden. Diese können jedoch gesondert nach Preisliste erworben werden.
3. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografen, ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog und digital, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lichtbilder der Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass die Namen der Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Die Verknüpfung ist in der Form zu gewährleisten, dass bei jeder Art der Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografen als Urheber klar und eindeutig identifizierbar sind.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin frei von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen denr Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern oder Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografen auf elektronischem Weg hergestellt haben, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografen.
4. Negative und Dateien sind grundsätzlich Eigentum der Fotografen und verbleiben bei ihnen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht nicht. Eine Herausgabe an den Auftraggeber ist jedoch nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung möglich.
5. Haben die Fotografen dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografen verändert werden.
6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine der obigen Klauseln unwirksam sein, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden dann eine Regelung treffen, die der Gewollten nahe kommt oder ihr entspricht.